Geringfügige Beschäftigung während Arbeitslosengeldbezug

von | 30 Okt. 2025 | Allgemein, Personal

Ab 01.01.2026 ist es neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur in Ausnahmefällen möglich, einer geringfügigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze nachzugehen.

Fall 1: man ist am 01.01.2026 bereits arbeitslos und geringfügig beschäftigt

Trifft keine der u.a. Ausnahmen zu, muss die geringfügige Tätigkeit bis 31.01.2026 beendet sein, sonst bekommt man rückwirkend ab 01.01.2026 kein Arbeitslosengeld mehr.

1. Ausnahme: die geringfügige Tätigkeit wurde bereits an mindestens 182 Tagen ausgeübt, bevor man arbeitslos wurde, d.h., es muss mindestens 182 Tage durchgehend eine vollversicherte Tätigkeit ausgeübt worden sein und daneben die geringfügige Tätigkeit bestanden haben.

2. Ausnahme: vor dem 01.01.2026 hat man lückenlos 365 Tage Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen, dann darf die geringfügige Tätigkeit noch bis 01.07. 2026 ausgeübt werden.

3. Ausnahme: vor dem 01.01.2026 hat man lückenlos 365 Tage Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen, ist 50 Jahre oder älter und/oder zu mindestens zu 50% behindert, dann darf die geringfügige Tätigkeit unbegrenzt weitergeführt werden.

4. Ausnahme: vor Beginn der geringfügigen Tätigkeit war man dauerhaft krank und hat mehr als 364 Tage durchgehend Krankengeld/Rehageld/Umschulungsgeld bezogen, dann darf die geringfügige Tätigkeit noch bis 01.07. 2026 ausgeübt werden.

 

Fall 2: man wird nach dem 01.01.2026 arbeitslos

2a) und es liegt bereits eine geringfügige Beschäftigung vor dann siehe Ausnahme 1 von oben – wenn man die geringfügige Tätigkeit bereits an mindestens 182 Tagen ausgeübt hat, bevor man arbeitslos wurde (d.h., es muss mindestens 182 Tage durchgehend eine vollversicherte Tätigkeit ausgeübt worden sein und daneben die geringfügige Tätigkeit bestanden haben), dann darf man diese weiterführen, ohne das Arbeitslosengeld zu verlieren; wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss das geringfügige Dienstverhältnis sofort beendet werden, sonst besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

2b) man möchte eine geringfügige Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld neu beginnen

Das ist begrenzt für 26 Wochen möglich, wenn man direkt vor Beginn der geringfügigen Tätigkeit mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld bezogen hat oder länger als 52 Wochen krank war.

Unbegrenzt ist eine geringfügige Tätigkeit möglich, wenn man vor Beginn mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld bezogen hat UND 50 Jahre oder älter ist und/oder eine Behinderung von mindestens 50 % hat.

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