Steuertipps zum Jahresende

von | 22 Nov 2024 | Steuern

1. Steuertipps zum Jahresende

Nicht zuletzt wegen der inflationsbedingten Anpassung der Grenzbeträge im Einkommensteuertarif wird es sich sehr oft als günstig erweisen, Gewinne – natürlich im Rahmen der regulären Möglichkeiten – in das nächste Jahr zu verschieben. Hier der Einkommensteuertarif 2025:

Einkommen bis€ 13.308,–Steuersatz0 %
Einkommen bis€ 21.617,–Steuersatz20 %
Einkommen bis€ 35.836,–Steuersatz30 %
Einkommen bis€ 69.166,–Steuersatz40 %
Einkommen bis€ 103.072,–Steuersatz48 %
Einkommen bis€ 1,000.000,–Steuersatz50 %
Einkommen ab€ 1,000.000,–Steuersatz55 %

Darüber hinaus sind mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 zahlreiche Absetz-, Pauschal- und Grenzbeträge angepasst worden – siehe diesbezüglich unseren letzten Artikel hier.
Natürlich kann und soll dieser Newsletter keine persönliche Beratung ersetzen, zumal ja immer der Einzelfall betraten werden muss.

2. Für alle Steuerpflichtigen

Vorerst gilt es natürlich die persönlichen Daten und damit zusammenhängend die zustehenden Absetzbeträge sowie die bereits an das Finanzamt übermittelten Daten zu überprüfen.
Bei den Sonderausgaben ist das Abflussprinzip zu beachten d.h. sie sollten heuer noch (voraus)bezahlt werden. Kirchenbeiträge und Spenden (max. 10 % des aktuellen Jahreseinkommens) sowie Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten bzw. freiwillige Weiterversicherungsbeiträge (beide ohne Betragsbegrenzung) werden nur auf Basis der dem Finanzamt übermittelten Daten berücksichtigt.

Darüber hinaus kommen noch folgende Sonderausgaben in Betracht:

  • bestimmte Renten
  • Steuerberatungshonorare (soweit nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt)
  • das Öko-Sonderausgabenpauschale (spezielle Regelungen)

Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen gilt das Abflussprinzip, also heuer noch bezahlen! Hiebei handelt es sich um „unangenehme, ungewollte“ Ausgaben. Insbesondere bei Krankheitskosten agiert die Finanz mittlerweile sehr streng (medizinische Notwendigkeit). Meist ist von den letztlich anerkannten Kosten noch ein Selbstbehalt (abhängig vom Einkommen und Familienstand, max. 12 %) abzuziehen. Ein solcher entfällt bei

  • Vorliegen einer Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 %),
  • der Beseitigung von Katastrophenschäden (heuer wohl oft ein Thema),
  • den Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder.

Gerade hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen ist eine rechtzeitige, persönliche Beratung (besorgen bzw. bereithalten notwendiger Unterlagen) dringend zu empfehlen!

 

Spekulationsverluste/Sonstiges

Verluste aus der Veräußerung von Neuvermögen (dazu zählen auch nach dem 21. März 2021 erworbene Kryptowährungen) können nicht nur mit diesbezüglichen Gewinnen, sondern auch mit Dividenden (GmbH-Gewinnausschüttungen!) und Anleihenzinsen (nicht aber Sparbuchzinsen!) ausgeglichen werden. Haben Sie bei mehreren Banken Depots oder ein Gemeinschaftsdepot werden entsprechende Bescheinigungen seitens der depotführenden Stelle benötigt.

Verluste aus anderen Spekulationsgeschäften können nur mit Gewinnen aus solchen ausgeglichen werden.
Hinsichtlich aller anderen steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. nicht endbesteuerte Kapitalerträge, bestimmte Rentenzahlungen, Funktionsgebühren, etc.) sind natürlich entsprechende Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren.

Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten alle ein Grundstück betreffende Belege (Kaufvertrag, Anschaffungsnebenkosten, Investitionen, größere Instandhaltungen) aufbewahrt werden!

3. Für Unternehmer (und Vermieter)

a) Bezüglich Investitionen

stehen wieder verschiedene, teilweise ergänzende, teilweise einander ausschließende Begünstigungen zu, wobei zusätzlich einige Besonderheiten zu beachten sind.

Vorerst seien

  • die Halbjahresregel (für nach dem 30. Juni in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter steht heuer nur noch die halbe Jahresabschreibung zu)
  • die geringwertigen Wirtschaftsgüter (bis € 1.000,– sofort abschreibbar) und
  • die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven in Erinnerung gerufen.

Bei der degressiven Abschreibung wird mit einem unveränderlichen Prozentsatz (max. 30 %) vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben. Ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibung ist zulässig. Insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern wird diese Variante tendenziell zu empfehlen sein, weil bei einem 30 %igen Abschreibungssatz nach zwei Jahren bereits 51 % und nach drei Jahren rund 66 % abgeschrieben sind.

Nicht zulässig ist die degressive Abschreibung bei

  • Wirtschaftsgütern, für die besondere Abschreibungsregeln vorgesehen sind,
  • Kraftfahrzeugen (ausgenommen solche mit ausschließlichem E-Antrieb),
  • unkörperlichen Wirtschaftsgütern (ausgenommen solche, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
  • gebrauchten Wirtschaftsgütern und
  • Anlagen betreffend fossile Energieträger (Förderung, Transport, Speicherung, Nutzung).

Bei angeschafften / hergestellten Gebäuden kann eine beschleunigte AfA angesetzt werden:

im ersten Jahr das Dreifache (also 7,5 % bzw. 4,5 %), im zweiten Jahr das Doppelte der sonst vorgesehenen Abschreibung. Die Halbjahresregel ist diesfalls nicht anzuwenden. Der begünstigte AfA-Satz von 2 % für vor 1915 erbaute Miethäuser kann nicht mit der beschleunigten AfA kombiniert werden.

Durch das Maßnahmenpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ ist die beschleunigte AfA auf Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen, befristet (Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027) erweitert worden.

Eine weitere neue Begünstigung betrifft klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen an Gebäuden. Diese können – statt auf die Restnutzungsdauer verteilt – ab 2024 unter bestimmten Voraussetzungen auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.

Ebenfalls neu ist der „Öko-Zuschlag für Wohngebäude“: Ähnlich dem Öko-Sonderausgabenpauschale können für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems oder thermisch-energetische Sanierungen zusätzlich 15 % der Aufwendungen bzw. Werbungskosten in den Jahren 2024 und 2025 geltend gemacht werden. Eine Kombination mit dem Investitionsfreibetrag ist nicht möglich. Im außerbetrieblichen Bereich ist auch ein verteilter Ansatz möglich.

Seit 1. Juli 2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert, somit ohne Aufdeckung allfälliger stiller Reserven.

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer „zusätzlichen“ Abschreibung von 10 % (bei klima-freundlichen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten (max. 1 Mio. pro Jahr) und ist direkt in der Steuererklärung geltend zu machen. Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb (bzw. Betriebsstätte) zuzuordnen sein.Ausgenommen sind jene Wirtschaftsgüter, für die auch die degressive Abschreibung nicht zulässig ist. Außerdem kann er nicht mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kombiniert werden.

Beim Gewinnfreibetrag (nur für natürliche Personen!) sind die Stufen um jeweils € 3.000,– erhöht worden:

Gewinn in €%satzGFBkumuliert
bis 33.000,-154.950,-4.950,-
33.001,- bis 178.000,-1318.850,-23.800,-
178.001,- bis 353.000,-712.250,-36.050,-
353.001,- bis 583.000,-4,510.350,-46.400,-

Er ist ebenfalls in der Steuererklärung außerbücherlich geltend zu machen. Begünstigte Investitionen sind ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer mindestens 4jährigen Nutzungsdauer, aber auch bestimmte Wertpapiere (jederzeit verpfändbar!). Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter; nicht kombinierbar ist er mit dem Investitionsfreibetrag, dem Öko-Zuschlag für Wohngebäude (s. oben) und den meisten
Pauschalierungen. Im Falle der Nichteinhaltung der 4jährigen Behaltefrist ist er nachzuversteuern (Ausnahmen). Der Grundfreibetrag (max. € 4.950,–) steht automatisch zu.

Es empfiehlt sich daher (in vielen Fällen) den heurigen Gewinn hochzurechnen um entsprechende Dispositionen treffen zu können!

Insbesondere bei selbständigen Nebeneinkünften oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer, bei denen sich die Ausgaben meist in Grenzen halten, kann dies durchaus eine lukrative Alternative darstellen.

b) Disposition über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben

Insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben oder Verschieben von Einnahmen ihren laufenden Gewinn steuern. Zu beachten ist aber u.a. die 15-Tage-Regel betreffend regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben.

Exkurs: Dies kann auch der Rettungsanker für Kleinunternehmer sein, die an der diesbezüglichen Umsatzgrenze „kratzen“ und so Gefahr laufen, ihre Umsätze nachversteuern oder Rechnungen berichtigen zu müssen! Ab dem Jahr 2025 beträgt die Kleinunternehmergrenze € 55.000,– (brutto)!

Um höhere Sozialversicherungsbeiträge bereits in 2024 ausgabenwirksam berücksichtigen zu können, weil z.B. eine SV-Nachzahlung zu erwarten ist, kann noch bis Jahresende eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen und bezahlen.

Aber auch Bilanzierer haben gewisse Wahlrechte und Spielräume, insbesondere im Bereich der Bewertung der Halb- und Fertigerzeugnisse bzw. noch nicht abrechenbaren Leistungen und der Rückstellungen. Auch pauschale Forderungswertberichtigungen sind wieder zulässig.

c) Pauschalierungen

Neben den schon länger bestehenden Branchenpauschalierungen (z.B. Handelsvertreter, Gastwirte, …) ist noch auf die unveränderte Basispauschalierung hinzuweisen. Bei der Kleinunternehmerpauschalierung (umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung muss anwendbar sein!) sind die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % (bei Dienstleistungen 20 %) der Einnahmen anzusetzen.

Zusätzlich können (nur) noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale, 50 % der Ausgaben für beruflich genutzte Netzkarten sowie der Grundfreibetrag abgesetzt werden. Nicht anwendbar ist diese Regelung für Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände.

d) Sonstiges

An die erforderliche Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen sei erinnert.

Im Falle der Bildung oder Erweiterung einer Unternehmergruppe muss der Gruppenantrag vor dem Bilanzstichtag unterfertigt und eingereicht werden.

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistischer Mitunternehmer – insoweit dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht – nicht ausgleichsfähig, sondern nur für künftige Gewinne oder Einlagen aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig. ACHTUNG: Ein Tätigwerden bewirkt in aller Regel Sozialversicherungspflicht!

Weiters sei an die Forschungsprämie erinnert. Diesbezüglich sind sicher Vorarbeiten nötig! Ebenso sei an das Arbeitsplatzpauschale sowie an das „Netzkartenpauschale“ erinnert.

Für die Phase 2 (2023) des Energiekostenzuschusses für Non-Profit-Organisationen ist das Antragsfenster seit dem 1. Juli bis 31. Dezember 2024 geöffnet.

Zusätzlich zur 10 % -Grenze sind Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (national und international) betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar. Voraussetzung ist eine entsprechende Werbewirkung (z.B. Erwähnung auf der Homepage oder in Medienberichten).

Schließlich sei noch auf das Ende der 7jährigen Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen des Jahres 2017 hingewiesen.

Aber ACHTUNG: Es gibt zahlreiche Sonderbestimmungen, die eine längere Aufbewahrung fordern (z. B. anhängige Verfahren, Grundstücke, Kurzarbeit, Investitionsprämie, Energiekostenzuschüsse, COFAG–Förderungen)!

4. Für Arbeitnehmer (und -geber)

Auch bei den Werbungskosten gilt das bereits mehrfach erwähnte Abflussprinzip, auch Vorauszahlungen sind möglich. Beim „Anlagevermögen“ bzw. geringwertigen Wirtschaftsgütern scheidet die Finanz ohne besondere Nachweise einen Privatanteil von 40 % aus.

Beispiel für Werbungskosten sind:

  • das Pendlerpauschale und der Pendlereuro
  • Ausgaben im Zusammenhang von Bewerbungen
  • Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
  • Arbeitsmaterialien, Telefon- und Internetspesen
  • Fortbildung und Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge
  • u.U. Ausbildungs- oder Umschulungskosten
  • Ausgaben betreffend Homeoffice

Erhaltene Kostenersätze sind hievon jeweils in Abzug zu bringen. Die Frist zur Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 (auch möglich wenn bereits eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt ist!) endet am 31. Dezember 2024.

Weitere Goodies für Arbeitnehmer (und Arbeitgeber):

  • Optimale Ausnützung des Jahressechstels, insbesondere bei schwankenden Bezügen
  • Steuerfreie Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300,– p.a.
  • Für Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen steht pro Mitarbeiter und Jahr ein Freibetrag von € 3.000,– zu. Seit Jänner 2024 ist auch die „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ von bis zu 10 % der Gesellschaftsanteile möglich. Hierfür gibt es umfangreiche Sonderregelungen.
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie; hierüber haben wir bereits in einem „Rat & Tat-Newsletter“ berichtet.
  • Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu € 365,– p.a. steuerfrei, für (Weihnachts-)Geschenke steht ein jährlicher Freibetrag von € 186,– zu, ebenso für Sachzuwendungen anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums.
  • Steuerfreies Job- bzw. Klimaticket; auch darüber haben wir schon berichtet.
  • Neu: Steuerfreier Zuschuss für die Kinderbetreuung (bis zu € 2.000,– p.a. pro Kind bis zum 14. Lebensjahr; diesbezüglich sind aber bestimmte Regeln einzuhalten!)

5. Sozialversicherungsrechtliche Werte 2025

Nachstehende Werte sind noch unverbindlich, die Kundmachung ist noch nicht erfolgt.

GSVG:

Unfallversicherungsbeitrag€ 144,84 p.a.
Mindestbeitragsgrundlage€ 6.613,20 p.a.
Höchstbeitragsgrundlage€ 90.300,– p.a
Versicherungsgrenze für Neue Selbständige€ 6.613,20 p.a.

Aktualisierungsfaktor: 1,134
Aufwertungszahl: 1,063

ASVG:

Geringfügigkeitsgrenze€ 551,10 p.m.
Höchstbeitragsgrundlag€ 6.450,– p.m. (= € 215,– pro Tag)

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