Angesichts der aktuellen Hochwassersituation in Österreich informieren wir Sie heute über verfügbare Unterstützungsmaßnahmen und Services für Selbstständige und Unternehmen.
- Informationen zu Unterstützungen der ÖGK
- Informationen zu Unterstützungen der WKÖ
- Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen des BMF
- Weitere nützliche Links
Informationen zu Unterstützungen der ÖGK
Für alle in Not geratenen Betriebe werden von der ÖGK unbürokratische Soforthilfen angeboten.
Die Soforthilfe umfasst Maßnahmen zu folgenden Themen:
- Stundungen
- Ratenvereinbarungen
- Meldeverspätungen
- Beitragsprüfungen
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn wir eine Unterstützung für Sie beantragen sollen.
Informationen zu Unterstützungen der WKÖ
Auch der Fond der WKNÖ, der WKÖ und der SVS unterstützt vom Unwetter betroffene Betriebe. Die Wirtschaftskammer NÖ verdoppelt den Betrag der finanziellen Hilfe pro Schadensfall von maximal 20.000 auf 40.000 Euro.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Bezirksstelle.
Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen des BMF
Aufgrund von Katastrophenschäden hat das BMF am 14.06.2024 und aktuell am 16.09.2024 auf bereits bestehende steuerliche Maßnahmen hingewiesen, die Betroffenen und Helfenden Erleichterungen bieten können.
Verlängerung von Fristen
Unmittelbar von einer Naturkatastrophe Betroffene können einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung (Umsatzsteuervoranmeldungen zählen auch dazu) stellen.
Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen
Es können Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden. Bei bereits bestehenden Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen kann ein Antrag gestellt werden, dass das Finanzamt von einer vorzeitigen Beendigung absieht, wenn die Zahlung aufgrund einer unmittelbaren Betroffenheit nicht fristgerecht bezahlt werden konnte.
Von Katastrophenschäden Betroffene können bis 31.10. einen Antrag auf Anpassung der ESt-/KöSt-Vorauszahlung stellen.
Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilliger Zuwendungen Dritter
Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit (z.B. eine Spende an einen betroffenen Haushalt, ein zinsloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer).
Soweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen.
Freiwilligenpauschale
Für Personen, die ehrenamtlich für eine iSd BAO gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale iHv bis zu 50 Euro pro Tag (höchstens 3.000 Euro pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden.
Spenden
Allgemein gibt es (ohne Zusammenhang mit einer Katastrophe) die Möglichkeit zu spenden. Ein Spender kann seine freigiebige Zuwendung dann als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung spendet. Zu den begünstigten Zwecken zählen auch nationale und internationale Katastrophenfälle, insbes. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
Spendenbegünstigte Einrichtungen können auf der BMF-Website unter „Liste begünstigter Einrichtungen“ abgefragt werden, das sind z.B. Freiwillige Feuerwehren und verschiedene Hilfsorganisationen.
Direkte Spenden an Betroffene können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Bei Privatpersonen sind nur Geldspenden (bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte), bei Unternehmen Geld- und Sachspenden (bis zu 10% des Gewinnes) begünstigt.
Werbewirksame Zuwendungen zur Katastrophenhilfe
Im Zusammenhang mit Katastrophen im In- und Ausland haben (nur) Unternehmen die Möglichkeit sowohl Geld als auch Sachwerte zu spenden und diese als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Unternehmerische Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe sind sogar betraglich nicht begrenzt. Es ist auch gleichgültig, wer der Empfänger ist, das können z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer oder auch andere Familien oder Personen sein.
Voraussetzung für die Klassifikation als Betriebsausgabe ist die Werbewirksamkeit, daher liegt eigentlich keine Spende, sondern Werbung vor. Glücklicherweise werden an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt, dafür reicht die Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben, auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse, auf der Homepage, in Medien (Zeitung, TV, Rundfunk) etc.
Hochwasserbedingtes Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen
Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht, für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt).
Außergewöhnliche Belastungen iZm Hochwasserschäden
Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind insoweit als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) steuerlich abzugsfähig, als sie zwangsläufig erwachsen. Ein bloßer Vermögensschaden stellt für sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar, erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden.
Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn aus öffentlichen Mitteln (insb. Katastrophenfonds) „Zuschüsse“ dafür bezahlt werden.
Der Beseitigung von Katastrophenschäden dienen Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katstrophenfolgen (z.B. Beseitigung von Wasserresten, Schlamm, Sperrmüll, Raumtrocknung, Mauerentfeuchtung), Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter aber weiter nutzbarer Gegenstände (z.B. Ersatz Fußboden, Erneuerung Verputz, Ausmalen, Reparatur beschädigter PKW) und Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.
Von diesen Kosten können steuerlich abgesetzt werden: In vollem Umfang können Kosten abgesetzt werden, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen. Die Kosten für die Reparatur und Sanierung und die Ersatzbeschaffung von Gegenständen können nur in dem Umfang steuerlich geltend gemacht werden, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind beispielsweise Sanierungskosten an einem Schwimmbad, Sportgeräte, „Luxusgüter“.
Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden.
Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen sind die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen.
Die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie Sanierungskosten können im tatsächlich bezahlten Ausmaß lt. Rechnungsnachweis abgesetzt werden. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung sind ebenfalls grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im Ausmaß des „Neupreises“, bezogen auf einen durchschnittlichen Standard, absetzbar.
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKW stellen nur im Ausmaß des Zeitwertes im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges eine außergewöhnliche Belastung dar, und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Bei Ermittlung des Zeitwertes ist von Anschaffungskosten in Höhe von maximal 40.000 Euro auszugehen.
Erhält der Steuerpflichtige aus Anlass der Katastrophenschäden steuerfreie Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel wie z.B. Wohnbauförderungsbeträge), Versicherungsleistungen oder steuerfreie Spenden, kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Gleiches gilt für Erlöse aus der Veräußerung ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (z.B. Erlöse aus dem Verkauf einer Hausruine oder PKW-Wracks).
Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen, so sind die auf diese Kosten entfallenden Darlehensrückzahlungen – samt Zinsen – als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Weitere nützliche Links
Amt der NÖ Landesregierung (Private)
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