Die Nachfolgeregelung für die Teuerungsprämie für das Jahr 2024 ist die Mitarbeiterprämie, die Bedingungen für die abgabenfreie Auszahlung wurden aber erschwert. Als Mitarbeiterprämie können bis zu € 3.000,- pro Arbeitnehmer abgabenfrei ausbezahlt werden, wobei die Befreiung für alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, KommSt) gilt.
Grundsätzlich ist die abgabenfreie Auszahlung nur dann möglich, wenn sich im Kollektivvertrag eine entsprechende Regelung dazu findet.
Eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, zwischen Arbeitgeber und allen Arbeitnehmern wird nur anerkannt, wenn es im Kollektivvertrag eine Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder in der betreffenden Branche auf Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft (der eine Regelung verhandeln könnte) existiert.
Das heißt: In Branchen, in denen es einen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband gibt (somit bei allen Betrieben, die Mitglied der Wirtschaftskammer, einer anderen Kammer oder einer freiwilligen Interessensvereinigung sind), können abgabenfreie Mitarbeiterprämien im Jahr 2024 ausschließlich durch den Kollektivvertrag festgelegt werden.
Wenn also auf Arbeitgeberseite eine kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden ist, aber ein Kollektivvertrag fehlt oder der Kollektivvertrag Mitarbeiterprämien nicht regelt, ist eine abgabenfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie im Jahr 2024 nicht möglich.
Wie bei den Teuerungsprämien 2022 und 2023 muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht gewährt wurde, wobei in 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien nicht schädlich sind.
Für sich alleine oder zusammen mit einer steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligung darf das steuerfreie Ausmaß der Mitarbeiterprämie den Jahresfreibetrag von € 3.000,- nicht überschreiten.